Art. 1: Bezeichnung, Sitz
Unter der Bezeichnung «JUNIOR CHAMBER INTERNATIONAL APPENZELLERLAND»,
abgekürzt JCIAppenzellerland, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
Art. 2: Zugehörigkeit und Stellung JCIS
Die JCIAppenzellerland ist Mitglied der Junior Chamber International Switzerland (JCIS) gemäss deren Statuten.
Art. 3: Zweck
Die JCIAppenzellerland bezweckt, im Sinne der JCIS:
Die JCIAppenzellerland ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 4: Mitgliedschaftsstruktur
Die JCIAppenzellerland besteht aus:
Der Bestand an Aktivmitgliedern soll langfristig in jeder Beziehung (Berufsgattungen,
Altersstruktur usw.) ausgeglichen sein.
Art. 5: Gast, Kandidatur und Aufnahme
Auf Einladung eines Mitglieds gem. Art. 4 kann ein Gast an den Anlässen der JCIAppenzellerland teilnehmen. Ob der Gast das Anforderungsprofil gem. Art. 6 erfüllt, ist durch das Mitglied, welches einlädt, zu prüfen.
Der Gast wird nach dem Besuch von mindestens fünf Anlässen und mit der Unterstützung von einem Kammermitglied (Pate) die Möglichkeit gegeben, den Kandidatenstatus zu beantragen.
Der Gast erhält dafür das Kandidatenblatt, welches dem Vorstand einzureichen ist. Der Vorstand entscheidet abschliessend über den Antrag. Er kann den Antrag um Gewährung des Kandidatenstatus ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Stimmt der Vorstand dem Antrag zu, ist den Mitgliedern bei nächstmöglicher Gelegenheit die Kandidatur durch den Präsidenten schriftlich bekannt zu geben.
Während der Kandidatenzeit von mindestens 3 Monaten soll der Kandidat durch Aktivitäten (Teilnahme an Anlässen, Mitarbeit in Arbeitskommissionen, Organisation von Kammeranlässen usw.) Interesse an der JCIAppenzellerland zeigen.
Der Vorstand schlägt den Mitgliedern Kandidaten zur Aufnahme vor, welche die statutarischen Voraussetzungen erfüllen. Aktivmitglieder können innerhalb von zwei Wochen beim Vorstand schriftlich Einsprache erheben. In diesem Falle entscheidet der Vorstand unter Anhörung des oder der Einsprecher(s) und des Kandidaten endgültig über die Aufnahme. Die Aufnahme erfolgt nach Vorankündigung an einem dafür geeigneten Anlass, insbesondere an der Generalversammlung oder am „Wir unter uns".
Art. 6: Aktivmitglieder
Anforderungsprofil:
Ungeachtet des Geschlechts und der Religionszugehörigkeit kann jedermann Aktivmitglied der JCIAppenzellerland werden. Er hat folgende Anforderungen zu erfüllen:
Rechte:
Jedes Aktivmitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme und ist wählbar.
Pflichten:
Die Aktivmitglieder sind verpflichtet zur:
Art. 7: Altmitglieder
Ein Aktivmitglied wird mit der Generalversammlung in dem Kalenderjahr, in dem es sein 40. Altersjahr vollendet , zum Altmitglied. Dies unabhängig davon, ob der 40. Geburtstag vor oder nach der Generalversammlung stattfindet. Jedes Altmitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen und die Pflicht, den durch die Generalversammlung festgelegten Beitrag zu bezahlen. Der Status Altmitgliedschaft beginnt am 1. Januar des darauffolgenden Jahres.
Art. 8: Ehrenmitglieder
Es steht jedem Mitglied frei, bis 10 Tage vor Durchführung der Generalsversammlung ein anderes Mitglied, das sich um die JCIAppenzellerland besonders verdient gemacht hat, zur Ernennung zum Ehrenmitglied vorzuschlagen.
Das Ehrenmitglied bleibt Mitglied der JCIAppenzellerland auf Lebenszeit, nach Überschreiten des 40. Altersjahres jedoch ohne Stimmrecht. Es entrichtet den Mitgliederbeitrag für Aktive auf freiwilliger Basis, mindestens jedoch denjenigen von Altmitgliedern.
Art. 9: Senatoren
Der Vorstand kann ein Mitglied, das sich um die JCIAppenzellerland besonders verdient gemacht hat, gemäss den international verbindlichen Regeln von JCI, zur Ernennung zum Senator vorschlagen.
Der Senator bleibt Mitglied der JCIAppenzellerland auf Lebenszeit, nach Überschreiten des 40. Altersjahres jedoch ohne Stimmrecht. Er entrichtet den Mitgliederbeitrag für Aktive auf freiwilliger Basis, mindestens jedoch denjenigen von Altmitgliedern.
Art. 10: Verlust der Mitgliedschaft
Die Kammerzugehörigkeit geht verloren durch:
Art. 11: Generalversammlung
11.1. Oberstes Organ / Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der JCIAppenzellerland. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich, spätestens Ende Dezember statt.
11.2. Ausserordentliche Generalversammlung
Auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftliche Begehren eines Fünftels der Mitglieder hat der Vorstand innert dreissig Tagen seit Eingang des Begehrens unter Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen.
11.3. Einladung
Einladungen an die Mitglieder haben 20 Tage vor der Generalversammlung den Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail zuzugehen. Ein Anspruch auf eine schriftliche Einladung besteht nicht, wenn der Versand grundsätzlich per E-Mail erfolgt. In der Einladung sind die zu behandelnden Geschäfte aufzuführen.
11.4. Protokoll
Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Die Veröffentlichung des Protokolls erfolgt jeweils innert 45 Tagen nach der Generalversammlung im Mitgliederbereich auf der Homepage von JCIAppenzellerland.
11.5. Beschlussfassung
Die Generalversammlung beschliesst mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, ausser die geheime Abstimmung würde von einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt oder vom Vorsitzenden angeordnet.
11.6. Vorsitz
Der Vorsitz führt der Präsident oder bei Verhinderung ein anderes vom Vorstand bestimmtes Mitglied.
11.7. Befugnisse
Die Generalversammlung hat folgende unübertragbare Befugnisse:
Art. 12: Vorstand
12.1. Organisation
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens 3 Aktiv-Mitgliedern sowie dem Past-Präsidenten. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Es sind mindestens ein Vizepräsident, ein Kommunikationsverantwortlicher und ein
Rechnungsführer zu bezeichnen.
Der Vorstand wird jährlich gewählt.
Ein Mitglied darf dem Vorstand höchstens während vier Jahren in ununterbrochener
Reihenfolge angehören. Das Amt des Präsidenten kann nur während einer Amtsperiode ausgeübt werden.
12.2. Aufgaben
Der Vorstand leitet die Kammer und übernimmt alle Aufgaben, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Er kann zur Bearbeitung von lokalen und nationalen Programmen Arbeitskommissionen einsetzen.
Art. 13: Rechnungsrevision
Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Art. 14: Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel der JCIAppenzellerland setzen sich zusammen aus Mitgliederbeiträgen, freiwilligen Zuwendungen und anderen Einnahmen.
Die finanziellen Mittel dienen zur Deckung der Verwaltungskosten, für die Beiträge an Kosten der Mitgliedschaft bei anderen Organisationen sowie zur Realisierung der Programme.
Art. 15: Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht der Mitglieder sind ausgeschlossen. Die Mitglieder haften nur bis zur Höhe der von der Generalversammlung festgelegten Mitgliederbeiträge. Diese betragen für sämtliche Mitglieder maximal Fr. 400.-- pro Jahr.
Art. 16: Jahresrechnung
Die Jahresrechnung endigt jeweils am 30. September, sie ist jährlich vor Abhaltung der ordentlichen Generalversammlung durch die Rechnungsrevisoren zu kontrollieren. Diese haben dem Vorstand, zuhanden der Generalversammlung, einen schriftlichen Prüfungsbericht einzureichen.
Art. 17: Auflösungs-Beschluss
Die Auflösung der JCIAppenzellerland kann nur an einer Generalversammlung beschlossen werden, an welcher mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ein Auflösungsbeschluss bedarf der Zweidrittelsmehrheit der Anwesenden.
Schwägalp, 29. August 1986
abgeändert gemäss GV-Beschluss vom 2. November 1988, 29. Oktober 1993, 24. Oktober 2003, 24. Oktober 2008, 23. Oktober 2009, 22. Oktober 2010, 26. Oktober 2018